Wie werde ich Aufseher ?

Informationsblatt für Fischereiaufseher
Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs (als PDF)
 

Informationsblatt für Fischereiaufseher

 


Fischereiaufseherkurse werden von den 5 Fischereirevierverbänden angeboten.

Das Anmeldeformular ist leserlich auszufüllen und am Postweg an den zuständigen Revierverband zu senden.

Der Teilnehmer hat der Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs Kopien
der Geburtsurkunde,
des Staatsbürgerschaftsnachweises eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 6 Monate sein darf, und
einer für das Bundesland Niederösterreich gültigen Fischerkarte beizulegen

Der untere Abschnitt des Kursanmeldeformulars ist vor dem Versand abzutrennen.

Die Kursgebühr von € 120,00 ist an den NÖ Landesfischereiverband zu überweisen.
Danach erfolgt zeitgerecht die schriftliche Verständigung über Ort und Zeit des Aufseherkurses.

Vor Antritt des Fischereiaufseherkurses ist ein Lichtbildausweis vorzulegen und die Bezahlung der Kursgebühr durch Vorlage des Einzahlungsbeleges nachzuweisen.

Nach erfolgreich abgeschlossenem Kurs erhält jeder eine Kursbescheinigung, die ihn berechtigt, sich für ein (oder mehrere) Fischereirevier(e) bestellen zu lassen.

Kursinhalte:
die wesentlichen Inhalte des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550
  insbesondere die Ziele des Gesetzes,
der Geltungsbereich,
die Begriffsbestimmungen
die fischereipolizeilichen Bestimmungen,
der Fischereischutz und
die Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten.
die wesentlichen Inhalte der NÖ Fischereiverordnung, LGBl. 6550/1
  insbesondere die Bestimmungen über Schonzeiten und Brittelmaße;
die wesentlichen Inhalte des NÖ Landeskulturwachengesetzes, LGBl. 6125, und
  Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen, LGBl. 6125/1-1,
die wesentlichen Inhalte des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500,
die wesentlichen Inhalte der Verordnung über den Schutz wildwachsender
  Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. 5500/2,
die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, welche die Fischerei betreffen,
die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
  Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206.
Fischereibiologie und ausreichende Kenntnisse über die ökologischen
  Zusammenhänge der aquatischen Fauna.
Fischarten, bildliche Darstellung sowie markante Kennzeichen und Lebensweisen