Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 muss jeder, der im Bundesland Niederösterreich die Fischerei ausübt, eine gültige Fischerkarte (§ 14) oder eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen.
Eine Fischergastkarte ist in allen Gewässern im Bundesland Niederösterreich erforderlich, mit Ausnahme der Ausübung der Fischerei in Teichen, die ausschließlich zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden (§ 2 Abs. 2 NÖ FischG 2001).
Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ FischG 2001 ist für die Ausstellung der Fischergastkarte der Obmann des jeweiligen Fischereirevierverbandes zuständig.
Gemäß § 16 Abs. 3 NÖ FischG 2001 gibt der Fischereiausübungsberechtigte die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
Gemäß § 16 Abs. 4 NÖ FischG 2001 muss der Fischergast dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
Gemäß § 16 Abs. 5 NÖ FischG 2001 gelten Fischergastkarten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
Gemäß § 16 Abs. 6 NÖ FischG 2001 ist die Fischergastkarte nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.
Gemäß § 16 Abs. 7 NÖ FischG 2001 berechtigt eine Fischergastkarte nicht, ohne Lizenz zu fischen.