| Auszug aus dem NÖ Fischereigesetz
2001 § 16 Fischergastkarten |
| (1) |
Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag
Fischergastkarten für ein Kalenderjahr
an Fischereiausübungsberechtigte aus.
Zuständig für die Ausstellung ist jeder Fischereirevierverband.
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| (2) |
Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte
eine Aufstellung |
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der Schonzeiten und Brittelmaße und |
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der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem
Fischergast übergeben. |
| (3) |
Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die
Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte
hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz,
den Tag der Ausfolgung der Karte und die Dauer der Ausübung der
Fischerei einzutragen. |
| (4) |
Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten
seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte
vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben. |
| (5) |
Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes
Niederösterreich. |
| (6) |
Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar.
Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte
ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig. |
| (7) |
Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz
(§ 11) zu fischen. |
(8) |
Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist
ungültig. |
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