Auszug aus dem NÖ Fischereigesetz 2001 § 16 Fischergastkarten
(1)
Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten für ein Kalenderjahr an Fischereiausübungsberechtigte aus.
Zuständig für die Ausstellung ist jeder Fischereirevierverband.
(2)
Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
der Schonzeiten und Brittelmaße und
der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.
(3)
Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Dauer der Ausübung der Fischerei einzutragen.
(4)
Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
(5)
Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(6)
Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig.
(7)
Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(8)

Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.