Förderungen
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| FÖRDERUNGSRICHTLINIEN |
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| 1. Ziele |
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Die Ziele sind im § 1 NÖ Fischereigesetz
2001 definiert:
Ziele dieses Gesetzes sind
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die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer, |
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die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere. |
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| 2. Mittel |
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Das Mittelaufkommen stützt sich auf § 15
Abs.5 NÖ Fischereigesetz 2001:
Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände
haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und
nachweislich für die Förderung
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der Fischerei und |
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der Forschung |
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insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung
des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
der Fischarten zu verwenden. |
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| 3. Geförderte Aktivitäten |
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Maßnahmen zur Erreichung der o.g. Ziele, das sind
z.B.:
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Beseitigung von Fischwanderungshindernissen, Schaffung
von Fischaufstiegshilfen, |
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Renaturierung von begradigten und hart verbauten Gewässerstrecken
durch Erhöhung der Breiten- und Tiefenvarianz und Schaffung
von Fischunterständen, |
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Revitalisierung strukturarmer Gewässer, |
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Anbindung von Altarmen und Ausständen, |
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Erreichen und Halten einer hohen genetischen Vielfalt der
Besatzfische |
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Besatzmaßnahmen nach Fischsterben, deren Verursacher
nicht eruiert und zum Schadenersatz herangezogen werden konnten, |
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Maßnahmen, um Bedeutung, Verdienste und Probleme der
Fischerei der Öffentlichkeit und den Entscheidungsträgern
bewusst zu machen und |
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besonders der Jugend die Fischerei nahe zu bringen. |
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| 4. Antragstellung |
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4.1 Antragsberechtigung:
Fischereiberechtigte und –ausübungsberechtigte sowie physische
und juristische Personen, die ihre Bereitschaft, zur Erreichung der
Ziele gemäß Pkt. 1 beizutragen, bekunden und nachweisen. |
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4.2 Antragszeitpunkt:
Bis zu 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen. |
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4.3 Spätester Abgabetermin:
Bis zum 30. September für das laufende Geschäftsjahr. |
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4.4 Formale Voraussetzungen:
Der Förderungsantrag hat alle im Merkblatt (Beilage 1) geforderten Angaben, relevanten Unterlagen und die Verpflichtungserklärung zu enthalten. |
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| 5. Förderhöhe |
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Die Förderhöhe richtet sich nach
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der überregionalen Bedeutung des Vorhabens, |
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dem zu erwartenden Erfolg bei der Erreichung o.g. Ziele im
betroffenen Gewässer und |
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der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes. |
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| 6. Eigenmittel |
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Bei der Bemessung der Eigenanteile der Förderungswerber
und sonstiger Nutznießer an den Gesamtkosten ist abzuwägen,
inwieweit ihnen die erzielten Verbesserungen hauptsächlich, teilweise
oder kaum zugute kommen. |
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| 7. Abwicklung |
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| 1. |
Der Vorstand des Landesfischereiverbandes prüft
den Antrag und weist ihn erforderlichenfalls einem Arbeitskreis
zu. |
| 2. |
Der Arbeitskreis erarbeitet eine Empfehlungen für den
Vorstand, welcher über den Antrag endgültig beschließt. |
| 3. |
Der Beschluß wird dem Förderungswerber umgehend
mitgeteilt. |
| 4. |
Wurde die Auszahlung einer Fördersumme beschlossen, dann
erfolgt deren Überweisung bis längstens 6 Wochen nach
Beschlussfassung. |
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| Merkblatt für FÖRDERUNGSANSUCHEN |
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| Der Antrag für Förderungen aus Mitteln
der Fischerkartenabgabe hat zu enthalten: |
1. Antragsteller
Name,
Adresse,
Telefonnummer, Fax, E-Mail |
2. Beschreibung des Vorhabens
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3. Ziel des Vorhabens
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4. Gesamtkosten
die Eigenmittel sind gesondert auszuweisen |
5. Beantragte Förderung
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6. Sonstige Förderungen
Angabe der Stelle(n), an die Ansuchen
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1. noch gestellt werden, oder
2. schon gestellt worden sind, bzw.
3. welche Förderungssummen zugesagt oder
4. bereits überwiesen worden sind. |
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7. Beilagen
Kostenvoranschläge,
Rechnungen.
sowie für bauliche Maßnahmen zusätzlich
Lageplan,
Projektplan und Baubeschreibung
Angaben, wer für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit verantwortlich ist
Wasserrechtsbescheid
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8. Verpflichtungserklärung
8.1 Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen wird durch Rechnungen, Kostennoten, Überweisungen und Einzahlungsbestätigungen nachgewiesen.
8.2 Von den Auftragnehmern werden keine unerlaubten Arbeitskräfte eingesetzt.
8.3 Die Verantwortung für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit wasserbaulicher Maßnahmen ist rechtlich einwandfrei geklärt.
8.4 Ich verpflichte mich, den Förderbetrag (samt Verzinsung ab dem Tag der Zuzählung, Zinssatz 5%) zurückzuerstatten, wenn ich die Förderung durch unwahre oder unvollständige Angaben erschlichen habe.
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Datum, Ort
Unterschrift des Förderungswerbers |
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