| Lizenzen |
| Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ FischG 2001 dürfen Fischereiausübungsberechtigte anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen. Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn der Lizenznehmer gültige Fischereidokumente* besitzt und dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen nicht überschritten wird. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ FischG 2001 hat eine Lizenz jedenfalls zu enthalten:
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ FischG 2001 ist die Lizenz ist nicht übertragbar. *Fischereidokumente: |