Lizenzen

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ FischG 2001 dürfen Fischereiausübungsberechtigte anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.

Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn der Lizenznehmer gültige Fischereidokumente* besitzt und dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen nicht überschritten wird.

Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ FischG 2001 hat eine Lizenz jedenfalls zu enthalten:

  • den Namen des Lizenzgebers,
  • den Namen des Lizenznehmers,
  • die Bezeichnung des Fischereireviers,
  • eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
  • die Dauer der Gültigkeit und
  • den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ FischG 2001 ist die Lizenz ist nicht übertragbar.

*Fischereidokumente:
NÖ Fischerkarte
NÖ Fischergastkarte
Dokument des NÖ LFV für Inhaber gültiger Fischereidokumente eines anderen Bundeslandes oder aus dem Ausland.