Die Aufgaben des Vorstandes
Zuständigkeiten allgemein
NÖ Landesfischereiverband
Rechtliche Grundlagen
Allgemeines über Fischer(gast)karten
 
Zuständigkeiten allgemein
Das NÖ Fischereigesetz 2001 legt unterschiedliche Zuständigkeiten von Behörden im Bereich der Fischerei fest. Grundsätzlich werden alle Agenden, die nach dem NÖ Fischereigesetz 1988 bisher von Bezirksverwaltungsbehörden besorgt wurden, nunmehr in erster Instanz von den Fischereirevierverbänden als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes vollzogen. In 1. Instanz in besonders wichtigen Angelegenheiten oder als Berufungsbehörde entscheidet der NÖ Landesfischereiverband (Vorstand oder Hauptversammlung). Der NÖ Landesfischereiverband hat seinen Sitz in St. Pölten.
NÖ Landesfischereiverband: 3100 St. Pölten, Goethestraße 2
Tel.: 02742 / 72968, Fax: 02742 / 72968 - 20
E-mail: fisch@noe-lfv.at
NÖ Landesfischereiverband
Der NÖ Landesfischereiverband ist zur Vertretung der Interessen der Fischerei und zur Beratung der Landesregierung in Fischereiangelegenheiten eingerichtet.
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Fischerkarten werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen. Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu.
Die Vergabe von Fischereiförderungsmitteln aus den Einnahmen der Fischerkartenabgabe obliegt ausschließlich dem NÖ Landesfischereiverband und den Fischereirevierverbänden. Weiters sind ihm durch das NÖ Fischereigesetz 2001 eine Reihe von behördlichen Aufgaben, wie z.B. die Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere, die Einteilung von Fischereirevieren und die Festlegung von Ausnahmen von gesetzlichen Verboten übertragen. Weiters hat er Regelungen über den Fischerkurs und den Fischereiaufseherkurs im Verordnungswege zu erlassen.
 
Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind
der Vorstand,
die Hauptversammlung,
die Rechnungsprüfer und
die fünf Fischereirevierverbände
 
Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:
den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind
die Obmänner der Fischereirevierverbände und
je einem Vertreter jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben und durch Verordnung der Landesregierung festgelegt sind.
den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind
ein Amtsachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt der NÖ Landesregierung
ein Vertreter (Ersatzmitglied) der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und auf Vorschlag der Mitglieder eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z.B. Interessensvertretungen, Wissenschaft).
 
Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus
den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,
den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse,
je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie
fünfundzwanzig Inhabern gültiger Fischerkarten (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.
Die Fischereirevierverbände werden jeweils bezeichnet als:
Fischereirevierverband I - Krems, Geschäftsstelle: 3133 Traismauer, Fischereigasse 4, Tel. und Fax: 02783/54574
Fischereirevierverband II - Korneuburg, Geschäftsstelle: 2100 Korneuburg, Bisambergerstr. 4, Tel. 02262/74199, Fax: 02262/74199
Fischereirevierverband III - Amstetten, Geschäftsstelle: 3340 Waidhofen/Ybbs, Durstgasse 7, Tel: 0664/6572853, Fax: 07442/53941
Fischereirevierverband IV - St. Pölten, Geschäftsstelle: 3100 St. Pölten, Goethestraße 2, Tel. und Fax: 02742/72968
Fischereirevierverband V - Wr. Neustadt, Geschäftsstelle: 2500 Baden, Johannesgasse 23, Tel. und Fax: 02252/44305
 
Die Aufgaben und Tätigkeiten der Fischereirevierverbände sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Daneben bestehen nur noch vereinzelt behördliche Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung. Der NÖ Landesfischerei-verband untersteht der Aufsicht der Landesregierung, die Fischereirevierverbände der Aufsicht der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft.
Rechtliche Grundlagen
Mit 1. Mai 2002 ist das neue NÖ Fischereigesetz 2001 in Kraft getreten. Es ersetzt das NÖ Fischereigesetz 1988 zur Gänze. Die NÖ Fischereiverordnung 1988 bleibt in Teilbereichen weiterhin in Geltung.
 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550
Allgemeines über Fischer(gast)karten

Das NÖ Fischereigesetz 2001 und die NÖ Fischereiverordnung 1988 gelten für alle Fischwässer und heimischen Wassertiere in Niederösterreich. Wer fischt muss entweder eine gültige Fischerkarte oder eine Fischergastkarte und einen amtlichen Lichtbildausweis und, soferne er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz mit sich führen. Unmündige ab Vollendung des 7. Lebensjahres dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Darüber hinaus benötigen sie nur eine Lizenz. Zur Erlangung einer Fischerkarte ist es seit 1. Mai 2002 grundsätzlich erforderlich, dass ein Fischerkurs besucht wurde. Der Fischerkurs wird vom NÖ Landesfischereiverband organisiert. Die Fischerkarten und Fischergastkarten werden vom Fischereirevierverband ausgestellt.
Das NÖ Fischereigesetz 2001 findet hingegen mit Ausnahme einiger Bestimmungen zur Absicherung der Weidgerechtigkeit keine Anwendung in Teichen, die zur landwirtschaftlich- tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischerkarte oder Fischergastkarte erforderlich ist. Eine Lizenz ist jedoch erforderlich.

Mit 1. Mai 2002 ist das neue NÖ Fischereigesetz 2001 in Kraft getreten. Es ersetzt das NÖ Fischereigesetz 1988 zur Gänze. Die NÖ Fischereiverordnung 1988 bleibt in Teilbereichen weiterhin bis 1.Jänner 2003 in Geltung.