| Die Aufgaben des Vorstandes | ||||||||||||||||||||||
| Zuständigkeiten allgemein NÖ Landesfischereiverband Rechtliche Grundlagen Allgemeines über Fischer(gast)karten |
||||||||||||||||||||||
| Zuständigkeiten allgemein | ||||||||||||||||||||||
| Das NÖ Fischereigesetz 2001 legt unterschiedliche Zuständigkeiten
von Behörden im Bereich der Fischerei fest. Grundsätzlich werden
alle Agenden, die nach dem NÖ Fischereigesetz 1988 bisher von Bezirksverwaltungsbehörden
besorgt wurden, nunmehr in erster Instanz von den Fischereirevierverbänden
als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes vollzogen. In 1. Instanz
in besonders wichtigen Angelegenheiten oder als Berufungsbehörde entscheidet
der NÖ Landesfischereiverband (Vorstand oder Hauptversammlung). Der
NÖ Landesfischereiverband hat seinen Sitz in St. Pölten. NÖ Landesfischereiverband: 3100 St. Pölten, Goethestraße 2 Tel.: 02742 / 72968, Fax: 02742 / 72968 - 20 E-mail: fisch@noe-lfv.at |
||||||||||||||||||||||
| NÖ Landesfischereiverband | ||||||||||||||||||||||
| Der NÖ Landesfischereiverband ist zur Vertretung der Interessen der
Fischerei und zur Beratung der Landesregierung in Fischereiangelegenheiten
eingerichtet. Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Fischerkarten werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen. Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Die Vergabe von Fischereiförderungsmitteln aus den Einnahmen der Fischerkartenabgabe obliegt ausschließlich dem NÖ Landesfischereiverband und den Fischereirevierverbänden. Weiters sind ihm durch das NÖ Fischereigesetz 2001 eine Reihe von behördlichen Aufgaben, wie z.B. die Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere, die Einteilung von Fischereirevieren und die Festlegung von Ausnahmen von gesetzlichen Verboten übertragen. Weiters hat er Regelungen über den Fischerkurs und den Fischereiaufseherkurs im Verordnungswege zu erlassen. |
||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Die Aufgaben und Tätigkeiten der Fischereirevierverbände sind
in der Geschäftsordnung festgelegt. Daneben bestehen nur noch vereinzelt behördliche Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung. Der NÖ Landesfischerei-verband untersteht der Aufsicht der Landesregierung, die Fischereirevierverbände der Aufsicht der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft. |
||||||||||||||||||||||
| Rechtliche Grundlagen | ||||||||||||||||||||||
| Mit 1. Mai 2002 ist das neue NÖ Fischereigesetz 2001 in Kraft getreten.
Es ersetzt das NÖ Fischereigesetz 1988 zur Gänze. Die NÖ
Fischereiverordnung 1988 bleibt in Teilbereichen weiterhin in Geltung. |
||||||||||||||||||||||
| Allgemeines über Fischer(gast)karten | ||||||||||||||||||||||
Das NÖ Fischereigesetz 2001 und die NÖ Fischereiverordnung
1988 gelten für alle Fischwässer und heimischen Wassertiere
in Niederösterreich. Wer fischt muss entweder eine gültige Fischerkarte oder eine Fischergastkarte
und einen amtlichen Lichtbildausweis und, soferne er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter
ist, eine Lizenz mit sich führen. Unmündige ab Vollendung des
7. Lebensjahres dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen
Person fischen, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte
besitzt. Darüber hinaus benötigen sie nur eine Lizenz. Zur Erlangung
einer Fischerkarte ist es seit 1. Mai 2002 grundsätzlich erforderlich,
dass ein Fischerkurs besucht wurde. Der Fischerkurs wird vom NÖ Landesfischereiverband
organisiert. Die Fischerkarten und Fischergastkarten werden vom Fischereirevierverband
ausgestellt. Mit 1. Mai 2002 ist das neue NÖ Fischereigesetz 2001 in Kraft getreten. Es ersetzt das NÖ Fischereigesetz 1988 zur Gänze. Die NÖ Fischereiverordnung 1988 bleibt in Teilbereichen weiterhin bis 1.Jänner 2003 in Geltung. |
||||||||||||||||||||||