Mitteilungsblatt des NÖ Landesfischereiverbandes - Ausgabe 1 - 2022

Es berichtet der FRV II Fischen Inside 11 Gute Laichplätze für Fische sowie die zugehörigen „Kinder- stuben“ für die Entwicklung der Fischbrut und Jungfische gehören zu den wichtigsten Grundlagen, um die im NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) nach § 1 definierten Schutzziele zu erreichen. Eine effiziente Maßnahme zum Schutz von Laichschonstätten und Winterlagern 1 im Fische- reirevier, ist, von der zuständigen Wasserrechtsbehörde jene Wasserflächen oder Wasserstrecken, als Laichschonstätten bzw. Winterlager, gemäß § 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erklären zu lassen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen. In Niederösterreich gibt es derzeit insgesamt 21 Laichschonstätten und Winterlager. Die Antragsmöglichkeit hat gemäß § 15 WRG der Fischerei- berechtigte bzw. der Fischereirevierverband (§ 34 NÖ FischG 2001). § 15 Abs. 4 WRG 1959 legt fest, dass „[i]n den Laichschonstätten […] während der von der Wasserrechtsbe- hörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten [ist], insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.“ § 15 Abs. 5 WRG 1959 verbietet darüber hinaus in Winterla- gern, „Die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen“. Voraussetzungen, die eine Wasserfläche oder eine Wasserstrecke als besonders geeignet zur Ausweisung als Laichschonstätte bzw. Winterlager erscheinen lassen: In Abhängigkeit von der jeweiligen Fischregion ergeben sich aufgrund der Artenzusammensetzung (Leitarten bzw. typische und seltene Begleitarten) unterschiedliche Ansprüche an die entsprechenden Gewässerstrukturen. So kann beispielsweise in der Barbenregion ein gut struktu- rierter Abschnitt mit entsprechender Fließgeschwindigkeit und geeignetem Schotterbett und Lückenraum für die Eiab- lage der Leitfischarten Nase und Barbe von Bedeutung sein. Flachwasserbereiche sind für die Jungfische von Bedeutung und strukturierte Tiefwasserbereiche bieten bei Trockenheit und Niederwasser Einstände. Eine zumindest teilweise Be- schattung und das Vorhandensein von Totholz sind weitere wichtige Faktoren. In Flussabschnitten mit Krautlaicherbe- ständen ist wiederum der Bestand an Unterwasserpflanzen von Bedeutung: Wasserpflanzengesellschaften bieten nämlich Laichmöglichkeiten, Fressplätze, Einstände und Schutz vor Fressfeinden. In Summe macht es die Kombination aller Faktoren aus, die einen Gewässerabschnitt – insbesondere aus Sicht der Wasserrechtsbehörde als Laichschonstätte bzw. Winterlager geeignet erscheinen lassen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass eine große Struktur- vielfalt ganz allgemein, Schutz vor Extremereignissen und den Folgen des Klimawandels (Trockenheit, Niederwasser, Extrem- hochwässer, Gewässererwärmung) bietet. Gute Strukturierung und reichlich Unterstände bieten jedoch allen Altersklassen eine gute Lebensgrundlage und tragen zur Erhaltung der Arten- vielfalt im Gewässer bei. Gerade in Gewässern, die strukturell beeinträchtigt sind (z.B. durch harte Uferverbauungen), können selbst kleinräumige Strukturen einen wesentlichen Einfluss auf die Selbsterhaltungsfähigkeit einer Fischpopulation haben. Empfehlung: Sehr hilfreich ist im Vorfeld die Mitwirkung der Fischer*innen. Ihre Beobachtungen, insbesondere Fotos oder Videos von laichenden Fischen mit genauer Ortsangabe etc., sollten den Fischereiausübungsberechtigten bzw. den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden. Der Fischereiausübungsberechtigte kann mit dem Fischereiberechtigten Kontakt, bezüglich eines eventuellen Antrags zur Erklärung von Laichschonstätten bzw. Winterlager, aufnehmen. Fischereiberechtigte, die durch diesen Artikel vielleicht ermutigt worden sind, sich mit diesem Thema näher zu befassen, sollten sich vor einer Antragstellung an den zuständigen Fischereirevierverband wenden. Aus Erfahrung wissen wir, dass eine gute Vorbereitung für derartige Vorhaben ausschlaggebend sein kann. Laichschonstätten und Winterlager Die sichtbare Erkennung ausgewiesener Laichschonstrecken. Foto: Reinhard Bentz 1. Winterlager: Tiefere Stellen im Gewässer (Gumpen), wo sich einige Fischarten im Winter aufhalten, um dort eine Art Winterruhe zu halten. Einem schonenden Umgang mit unseren Gewässern, folgen laichende Fische. Bericht: Reinhard Bentz und DI Günther Gratzl

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