Mitteilungsblatt des NÖ Landesfischereiverbandes - Ausgabe 1 - 2022
St ress im Alltag und Zukunf t sängste sind ein Problem vieler Menschen. Um sich davon loszulösen bzw. meditat ive Ent spannung zu finden, flüchten st ress- geplag te Fischer of t ans Fischwasser. Die meisten bleiben dazu nur einen Tag. Andere wollen deut lich mehr Auszeit und stellen Campinggerät schaf ten auf, um auch nacht s zu fischen oder überhaupt mehrere Tage am Fischwasser zu bleiben. Manche Grundei- gentümer und Anrainer fühlen sich dadurch gestör t , Dies führ te bereit s zu St reit igkeiten am Wasser, wie uns Fischerkollegen Rat suchend immer wieder berichten. Häufig ist nicht klar, ob das Fischen bei Nacht in Niederösterreich überhaupt erlaubt ist . Um Missverständnisse und Probleme aufzuzeigen, wird im Folgenden auf die Fragen des Nacht fischens und des Aufstellens von Wohnwägen, Wohnmobilen oder Zelten in recht licher Hinsicht eingegangen. Weder das Niederösterreichische Fischereigeset z 2001 (NÖ FischG 2001) noch die dazu erlassenen Verordnungen sehen Regelungen bezüglich des Nacht fischens oder Aufstellens von Wohnwägen, Zelten udG. vor. Auf Basis des Geset zes ist daher das Fischen bei Nacht prinzipiell zulässig , falls keine privat recht lichen Beschränkungen durch den Fische - reiausübungsberecht ig ten bestehen. Of t werden nämlich in Fischereiordnungen (Lizenzbedingungen) die Tageszeiten, in denen gefischt werden dar f, eingeschränk t . Zur Beantwor tung dieser Frage sind daher immer die Lizenzbest immungen zu prüfen. Die Recht slage für die Aufstellung von Zelten und an- deren Übernachtungsmöglichkeiten am Fischwasser lässt sich hingegen nicht so einfach beantwor ten. Die Regelung des §25 Abs. 1 NÖ FischG 2001 erlaubt nur das Bet reten des Grundstückes zum Fischen und zur Beaufsicht igung der Fischwässer. Darüber hinaus ist die Befest igung von Fanggeräten gestat tet . Die Aufstellung eines Zeltes oder gar von Wohnwägen, Wohnmobilen und dergleichen ist nach dieser Be - st immung jedenfalls nicht erlaubt , ebenso wenig wie das Zufahren des Fischers zum Fischwasser über fremde Grundstücke und Privatwege. Let z teres ist , ent sprechend einer Ent scheidung des UVS 1 NÖ, Fischergästen des Fischereiausübungsberecht ig ten allerdings dann gestat tet , wenn auch Anrainer über die St raße zu fahren dür fen. Mit Zust immung des Grundeigentümers kann ein Ufergrundstück aber auch zum Lagern, Aufstellen von Tischen, Sesseln, Sonnenschirmen und Zelten, Kraf t fahrzeugen, Wohnwägen und Wohnmobilen und dergleichen benut z t werden. Sollte das Fischwasser im Wald liegen ist ferner zu beachten, dass die weitergehende Bet retungserlaub - nis des §33 Forst geset z 1975 2 im Wald die Nut zung von Zelten und das Lagern in der Nacht verbietet , wenn keine ent sprechende Zust immung des Grundei- gentümers vorlieg t . Trotz der Zustimmung des Grundeigentümers zum Zelten oder Aufstellen von Wohnwägen, Wohnmo- bilen und dergleichen können in manchen Fällen weitere gesetzliche Hindernisse für dieses Vorhaben bestehen. Es können nämlich auch die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Natur- schutzgesetzes 2000 und der NÖ Bauordnung 2014 die beabsichtigte Nutzung unzulässig machen. In §21 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist etwa die Nutzung eines Grundstückes als „Campingplatz“ nur bei behördlicher Widmung und Genehmigung erlaubt. Eine Campingplatznutzung liegt nach diesem Gesetz allerdings dann nicht vor, wenn die Nutzung maximal für eine Woche erfolgt und höchstens 10 Personen betrifft. Eine weitere wesentliche Einschränkung kann durch §6 Z.3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestehen. Dem- gemäß ist das Auf- und Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder „mobilen Heimen“ im Grünland außerhalb eines Ortsbereiches nur auf Campingplät- zen gestattet (ohne entsprechender Ausnahme bei einer geringen Personenanzahl oder kurzer Dauer). Unter „mobilen Heimen“ werden lt. Ansicht der NÖ Landesregierung auch Zelte verstanden, in denen sich Personen aufhalten können. Im Grünland außer- halb des Ortsbereiches ist das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, etc. daher laut herrschender Meinung trotz Zustimmung des Grundeigentümers nicht ge- stattet. 12 Fischen Inside Es berichtet der FRV IV Nachtfischen, Wohnwägen, Wohnmo
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