Mitteilungsblatt des NÖ Landesfischereiverbandes - Ausgabe 2 - 2023
8 Fischen Inside Es berichtet der FRV II Grünschnittentsorgung an Gewässern Bericht: Abfallverband Schwechat; NÖ Landesfischereiverband und Fischereirevierverband II Fotos: NÖ LFV Gartenabfälle eines Wochenendes Leider passiert es immer wieder, dass Grünschnittabfälle wie Gras-, Baum- und Heckenschnitt illegal in Gewässern entsorgt werden. Gemeindeverbände für Abfallwirtschaft und die Fische- rei sind nunmehr verstärkt darauf aufmerksam geworden und werden in Zukunft gemeinsam versuchen, auf die Probleme, die eine Entsorgung von Grünschnittabfällen ins Gewässer nach sich ziehen können, eindringlich aufmerksam zu machen. Denn die Entsorgung von Grünschnitt am oder im Gewässer kann ernsthafte negative Auswirkungen auf die Wasserqualität und die Tierwelt im Gewässer haben. Durch die Verrottung von Abfällen am Ufer oder im Gewässer entstehen Abwässer, welche die Wasserqualität stark belas- ten können 1 . Organische Zersetzungsprozesse im Gewässer verändern die Sauerstoffsättigung des Wassers (Sauerstof- fentzug in Folge bakterieller Abbauprozesse) und reichern es mit Nährstoffen in hohen Konzentrationen an (Eutrophierung). Dies wiederum regt das Wachstum von Algen an, welche dann zusätzlich zum bakteriellen Abbauprozess weiteren Sauerstoff in der Nacht aus dem Gewässer zehren. Eine unnatürlich her- beigeführte Eutrophierung kann im weiteren Verlauf zur Ver- mehrung von toxischen Cyanobakterien („Blaualgen“) führen. Dadurch entsteht vor allem eine Gefährdung für Wassertiere mit erhöhtem Bedarf an gelöstem Sauerstoff imWasser (z.B. Forel- len, Äschen, Huchen, Koppen und Arten des Makrozoobenthos), im Falle einer toxischen Algenblüte auch für Menschen und (Haus)Tiere (z.B. beim Baden oder für Tiere beim Trinken). Eine weitere Verkettung der Probleme bei der Entsorgung von Grünabfällen kann außerdem dadurch entstehen, dass abhängig von Art und Menge des Schnittguts auch bestimmte Inhaltsstoffe aus den Pflanzen freigesetzt werden können (z.B. Gerbstoffe und Giftstoffe typischer Zierpflanzen in Gärten wie Oleander, Eiben, Thujen etc.), die auf Tiere und insbesondere Wasserorganis- men betäubende bzw. letale Wirkung haben können. Wer schon einmal Thujen geschnitten hat weiß, wie schnell Reaktionen auf der Haut durch den austretenden giftigen Pflanzensaft ausgelöst werden können. Wassertiere (Fische, Neunaugen, Krusten- tiere, Muscheln, Fischnährtiere) sind in besonders hohem Maß gefährdet, da sie über die Schleimhäute unmittelbar in Kontakt mit solchen imWasser gelösten Pflanzeninhaltsstoffen kommen. Verschärft wird diese Problematik noch, wenn die entsorgten Pflanzenteile mit Pestiziden bzw, Pflanzenschutzmitteln behan- delt sind, welche ebenfalls nachweislich tödlich auf diverse Was- serorganismen wirken. Ein Grünschnitthaufen an der Uferkante ist ebenso problematisch, denn dieser kann ähnlich wie ein Tee- beutel bei Kontakt mit Wasser (z.B. durch Regenfälle) Abwässer und giftige Inhaltsstoffe ins Gewässer kontinuierlich abgeben. Darüber hinaus beeinträchtigt die Entsorgung von Grünschnitt auf den Böschungen die Stabilität der Ufer durch Unterdrückung eines standortgerechten Bewuchses und kann bei Hochwasser zu Verklausungen führen. Grünabfälle auf dem Komposthaufen 2 , in der Biotonne bzw. im örtlichen Sammelzentrum des regionalen Abfallverbandes zu entsorgen trägt also dazu bei, die vielfältigen Lebensgemein- schaften in und um unsere Fließgewässer zu schützen. Es stellt einen wesentlichen Beitrag dar, um diese sensiblen Ökosysteme zu erhalten und die Lebensqualität für alle Lebewesen zu bewahren 3 . Sollten Sie eine illegale Deponie an Gewässern bzw. die direkte Entsorgung solcher Abfallstoffe in ein Gewässer wahrnehmen, ersuchen wir um Meldung an die örtlich zuständige Gemeinde. 1 Siehe: Entscheidung des NÖ LVwG, LVwG-AV-767/001-2018 v. 03.08.2018) 2 Für Ablagerungen von kompostierbarem Material sind die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der jeweiligen Abfall- wirtschaftsverordnung der Gemeinde zu beachten. Bei Verunreinigungen eines Gewässers bzw. einer Einengung des Abflussquerschnittes gelten insbesondere die Bestimmun- gen des Wasserrechtsgesetzes 1959. 3 Eindringlich: „Grünschnittentsorgung in Fließgewässern“; Mitteilungsblatt Informationen über Umwelt und Abfall; Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat, Nr. 3/Sept. 2023, S. 12 Entsorgte Gartenabfälle an der Uferkante.
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