Mitteilungsblatt des NÖ Landesfischereiverbandes - Ausgabe 2 - 2023
Fischen Inside 9 Es berichtet der FRV III Immer wieder kommt es zu Missverständnissen und Strei- tigkeiten zwischen Eigentümern von Ufergrundstücken und Fischern bezüglich der Benützung solcher Grundstücke. Dabei ließen sich viele Probleme bei Kenntnis der Bestimmungen des NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) leicht umgehen bzw. lösen. §25 Abs.1 des NÖ FischG 2001 gestattet den Fischereiberech- tigten, Fischereiausübungsberechtigten, Fischereiaufsehern (sofern diese für jenen Dienstbereich bestellt wurden), Mitglie- dern des Fischereirevierausschusses, Fischergästen (Lizenz- nehmer/innen) und Aufsichtspersonen (§9 Abs.4 NÖ FischG 2001), Ufer- und wasserführende Grundstücke zum Fischen und zur Beaufsichtigung der Fischwässer zu betreten. Diese Grundstücke dürfen nur im jeweils erforderlichen Ausmaß und mit entsprechender Vorsicht betreten werden. Die Berechtigung ist nur für die Bereiche des Grundstücks gegeben, in denen die Fischerei ausgeübt wird bzw. die Aufsichtstätigkeit durchzufüh- ren ist. Personen, die nicht zum genannten Personenkreis der Fischerei gehören, dürfen ein Grundstück ohne Erlaubnis des Grundeigentümers nicht betreten. §25 Abs.2 des NÖ FischG 2001 sieht darüber hinaus vor, dass dieser Personenkreis auch eingefriedete Grundstücke betreten darf, allerdings nur nach vorheriger Anmeldung beim Grund- stückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Eine Ausnahme von diesem Zutrittsrecht bilden Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind. Solche Grundstücke dürfen nur betreten werden, wenn der Grundeigentümer bzw. Nut- zungsberechtigte dies gestattet. Der Zutritt zu einem Grundstück kann allerdings auch durch sonstige Betretungsverbote eingeschränkt sein. Solche Ver- bote werden von den zuständigen Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften z.B. aus dem Schifffahrts-, Wasser- oder Gewerberecht ausgesprochen, um nicht in diesen Anlagen Beschäftige vor Gefahren (zB. Gabelstaplerverkehr, Lagerung von Gefahrengütern) zu schützen. Solche Verbote gelten auf Ufergrundstücken auch im Zusammenhang mit allen Aktivitäten der Fischerei. „Ufergrundstücke“ im Sinne der Bestimmungen sind laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 1 nicht nur unmittel- bar neben dem Wasser befindliche Grundstücke, sondern auch solche, die zwischen dem nächstgelegenen öffentlichen (von allen nutzbaren) Gut und dem Fischwasser liegen, wenn ein direkter Zugang vom öffentlichen Gut sonst nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass §25 NÖ FischG 2001 das Betreten von Ufergrundstücken lediglich zum Fischen und zur Beauf- sichtigung der Fischwässer erlaubt und dass eine Schadener- satzverpflichtung für verursachte Schäden besteht. Allerdings muss eindringlich darauf hingewiesen werden, dass dieses Recht eng auszulegen ist, wobei vor allem ein unmit- telbarer Zusammenhang zwischen der Benützung des Grund- stückes und der fischereilichen Tätigkeit bestehen muss. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte sich der Grundstückseigentümer gerichtlich durch Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage gegen die Nutzung wehren. Eingefriedete Grundstücke sind solche, die außer auf der vom Wasser bespülten Seite mit Mauern, Gittern, Zäunen oder an- deren ständigen Einfriedungen ganz umschlossen sind. Baulich- keiten, die nicht der Einfriedung dienen, wie z.B. Leitschienen zur Straße hin, sind nach Ansicht des Verfassers wohl nicht als Einfriedung im Sinne des NÖ FischG 2001 zu betrachten. Noch nicht geklärt ist bisher, welche Baulichkeiten außer Wirtschafts- oder Fabriksgebäuden als „ähnliche Gebäude“ im Sinne des §25 Abs.2 leg. cit. gelten. Viehweiden gehören jedenfalls nicht dazu. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass innerhalb der Einfriedung sich auch Gebäude befinden müssen. Im NÖ FischG 2001 ist auch die Art der Durchsetzung der Be- stimmung vorgesehen. Bei gesetzeswidrigen Behinderungen des Betretungsrechts der Fischerei müssen sind diese im Zivil- rechtsweg zu beseitigen. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Befahren fremder Grundstücke zur Ausübung der Fischerei ohne Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Nut- zungsberechtigten nicht erlaubt ist. Ein Befahren kann nur für Bewirtschaftungszwecke (z.B. Besatz, Abfischen) erfolgen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, dürfen ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten nicht befahren werden, sofern nicht der Anrainerverkehr zulässig ist. 2 Bericht: Dr. Hans Kaska Benutzung fremder Grundstücke durch die Fischerei Kurz zusammengefasst: l Das Betreten fremder Grundstücke darf nur zur Durchführung der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Tätigkeiten erfolgen, also einerseits zur Ausübung der Fischerei und andererseits zur Durchführung von Auf- sichts- und Überwachungstätigkeiten für das konkrete Fischwasser. l Zufahren über fremde Grundstücke zur Ausübung der Fischerei (zB. über einen Treppelweg) ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Nutzungs- berechtigten nicht zulässig. l Höflichkeit, Rücksichtnahme und Respekt ge- genüber Anrainern und vor deren Eigentum sind aus unserer langjährigen Erfahrung als Bewirtschafter, Fischereiaufseher und Fischer entscheidend für ein dauerhaft gutes Auskommen am Fischwasser. 1 E des VwGH v. 18.11.1998, 95/03/0138; ECLI:AT:VWGH:1998:1995030138.X00 / 2 UVS NÖ, 17.02.2003, Senat-SB-02-0004
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