Mitteilungsblatt des NÖ Landesfischereiverbandes - Ausgabe 1 - 2022
In einer Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsge- richtes vom 10.03.2021 1 wird allerdings die Ansicht vertreten, dass das Abstellen eines Wohnmobiles im Grünland nur verboten sei, wenn der im NÖ Raum- ordnungsgesetz für Campingplatznutzung angeführte Zeitraum von mehr als einer Woche und die Nutzung durch mehr als 10 Personen überschritten wird. Diese Entscheidung des NÖ Verwaltungsgerichtes stellt eine Einzelmeinung dar, die im konkreten Fall auch nicht entscheidend war. Eine Stellungnahme des Verwal- tungsgerichtshofes ist dazu noch nicht ergangen. In dieser Entscheidung wird auch angeführt, dass nach Meinung des Verwaltungsrichters Zelte keine „mobilen Heime“ darstellen würden und daher nicht unter §6 NÖ Naturschutzgesetz fallen. In diesem Zusammenhang könnte aus fischereilicher Sicht auch relevant sein, ob es sich bei den Zelten lediglich um einen Wetterschutz handelt, oder um Zelte, die zum Wohnen und Schlafen eingerichtet sind. Leider liegt auch dazu noch keine gesicherte Rechtsansicht vor. Sonstige Gerätschaften wie Sonnenschirme, Sessel, Tische, etc. können beim Fischen mit Zustimmung des Grundeigentümers auch im Grünland außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt werden. Im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 2 ist interessanter Weise ein zeltähnlicher Regenschutz für Fischer aus- drücklich erlaubt. Im Bauland ist gemäß §17 Z.11 NÖ Bauordnung die Aufstellung von Zelten mit einer „Bestanddauer“ von bis zu 30 Tagen bewilligungs-, anzeige- und meldefrei (die Zelte müssen aber den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes entsprechen; gedacht ist hier offenbar an Veranstaltungszelte). 13 Es berichtet der FRV IV Fischen Inside b ile und Zelte am Fischwasser in NÖ Zusammenfassend kann festgehalten werden: Nachtfischen ist dann erlaubt, wenn es nicht vom Fischereiausübungsberechtigten in den Lizenzbe- stimmungen (Fischereiordnung) verboten wird. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss immer eingeholt werden, wenn die Nutzung von Grund- stücken über das Betreten, Fischen und die Befestigung von Fanggeräten hinausgeht. Sonnenschirme, Campingsessel,- und Tische etc. können beim Fischen mit Zustimmung des Grundeigentümers auch im Grünland außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt werden. Bei fehlender Zustimmung des Grundeigen- tümers ist bei Nutzungen, die entsprechend § 25 FischG nicht erlaubt sind, mit einer zivilgerichtlichen Klage zu rechnen. Die Verwendung von Wohnwägen, Wohnmobilen oder Zelten ist im Grünland außerhalb des Ortsbe- reiches nur auf Campingplätzen erlaubt. Ob reine Schutzzelte am Fischwasser zulässig sind, ist unklar. Verantwortlich nach dem Verwaltungsstrafgesetz für unzulässige Nutzungen nach dem NÖ Natur- schutzgesetz 2000 ist der Aufsteller von Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil, aber auch der Grundei- gentümer, der solche Nutzungen entgegen der gesetzlichen Verbote gestattet. Sollten uns zur Frage über das Aufstellen von – aus unserer Sicht, zum Schutz vor Wind und Wetter durchaus erforderlichen - Schutzzelten oder überhaupt zum Zelten am Fischwasser neue rechtliche Erkenntnisse vor- liegen, werden wir unsere Leser*innen selbstverständlich informieren. Bericht: Dr. Kaska 1. Näher dazu: TE UVS Niederösterreich 2003/02/17 Senat-SB-02-0004; Online verfügbar: https://www.jusline.at/entscheidung/498467, zuletzt geprüft am 04.04.2022 2. Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975) StF: BGBl. Nr. 440/1975 (NR: GP XIII RV 1266 AB 1677 S. 150. BR: 1392 AB 1425 S. 344.), Fassung vom 04.04.2022 3. LVwG-S-356/001-2021, 10.03.2021 4. Vgl. § 15 Abs. 2, Z. 2 d. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, Fassung vom 04.04.2022 1.) 2.) 3.) 4.)
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