Mitteilungsblatt des NÖ Landesfischereiverbandes - Ausgabe 2 - 2023

Es berichtet der FRV IV 10 Fischen Inside 6 Fragen und Antworten zum Der NÖ Landesfischereiverband behandelt laufend Anfragen von Fischereiausübungsberechtigten wie auch von Fischerkolleginnen und Fischerkollegen. Viele Fragen erreichten uns im Lauf der Saison 2023 zum Krebsfang, die wir aus der Sicht des NÖ Landesfischereiverbandes beantworten wollen. Braucht man zum Krebsfang eine Lizenz? Antwort: Zum Krebsfang benötigt man eine gültige Fischerkarte bzw. eine Fischergastkarte für NÖ sowie eine Lizenz gem. § 11 NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) des Fischereiausübungsberechtigten für das jewei- lige Fischwasser. Die Bestimmungen des NÖ FischG 2001 und der NÖ Fischereiverordnung 2002 (NÖ FischVO 2002) sind einzuhalten. Sind die im NÖ Fischereigesetz 2001 nicht erwähnten Fanggeräte Krebsreuse bzw. Krebsteller verboten? Antwort: Das NÖ FischG 2001 und die NÖ FischVO 2002 enthalten kein ausdrückliches Verbot zur Verwendung von Krebsreusen/Krebstellern. Die verwendeten Fanggeräte und deren Anwendung müssen dem Gesichtspunkt der Weidgerechtigkeit entsprechen. Die im Angelfachgeschäft angebotenen handelsüblichen Krebsreusen und Krebsteller stehen nach unserer Ansicht im Einklang mit dem Gebot der Weidgerechtigkeit. Im Falle des Eigenbaues wird empfohlen, sich in der Konstruktion an die handelsüblichen Ausführungen anzulehnen (vor allem hinsichtlich des Eingangs, der in der Regel zwischen 10-15 cm misst, um den unbeabsichtigten Fang anderer Tierarten zu verhindern). Auch wird eine regelmäßige Wartung der Krebsteller und Krebsreusen dringend empfohlen, um z.B. zu vermeiden, dass sich Befestigungen des Fanggerätes am Ufer lösen und die gefangenen Tiere darin verenden. Allerdings kann in der Lizenz bzw. in den Lizenzbestimmungen (Fischereiordnung) u.a. geregelt sein, ob diese Fanggeräte vom Fischergast verwendet und wie viele eingesetzt werden dürfen, welche Köder erlaubt sind und wann das Legen bzw. das Heben dieser Fanggeräte erfolgen darf. Gibt es gesetzliche Regelungen, wie lange man Krebsteller bzw. Krebsreusen auslegen darf? Antwort: Nein. Im NÖ FischG 2001 und in der NÖ FischVO 2002 ist nicht geregelt, wie lange die Krebsteller bzw. Krebsreusen ausgelegt sein dürfen. In der Regel werden sie während der Nachtstunden eingesetzt, weil in dieser Zeit die Krebse am aktivsten sind. Gute Fangmöglichkeiten bestehen aber auch am Tag. Als übliche Dauer des Auslegens von Krebsreusen geben erfahrene „Krebsler“ ca. 5 Stunden an. Es dauert näm- lich eine gewisse Zeit, bis sich einige Krebse in der Reuse fangen. Jedenfalls muss im Sinne der Weidgerechtigkeit vermieden werden, dass die Tiere länger als unbedingt nötig darin gefangen bleiben. Krebsteller werden im Vergleich zur Krebsreuse für einen kurzen Zeitraum ausgelegt. Man hebt in kürzeren Zeitabständen (ca. alle 30 Minuten) die Krebsteller aus dem Wasser (ähnlich wie bei der Daubelfischerei), um den Fang zu kontrollieren. Wie werden entnommene Krebse weidgerecht getötet? Antwort: Auch bei der Krebsfischerei sind die Gebote und Verbote des § 12 NÖ FischG 2001 bzw. die NÖ FischVO 2002 zu beachten. Es müssen die gefangenen Krebse in weidgerechter Art und Weise behandelt werden. Die Krebse werden in der fischereilichen Praxis zur Tötung einzeln und mit dem Kopf voran in stark kochendes Wasser „gekippt“. Stark kochendes Wasser ist notwendig, damit das Wasser nach einbringen des kühleren Tieres sofort weiterkocht und somit eine schnellstmögliche Tötung erfolgen kann. Ein langsames Eintauchen oder nur leicht köchelndes Wasser würden dem Tier unnötige Qualen verursachen und ist daher nicht weidgerecht.

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