Ausnahme von Verboten gemäß §13 Abs.1 NÖ FischG 2001
Antrag um Ausnahmebewilligung
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes gemäß § 31 Abs. 4, 6. Anstrich NÖ FischG 2001 zuständig.
Eine Ausnahme von Verboten hat gemäß § 13 Abs. 1 NÖ FischG 2001 der NÖ Landesfischereiverband auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten zu bewilligen, aus
- Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
- wissenschaftlichen Zwecken.
Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 8 darf nicht bewilligt werden.
Auf Grundlage des § 30 Abs. 10 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550 kann gemäß § 15a eine Beschlussfassung durch den Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes bei Entscheidungen über
- die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Fischen mit elektrischem Strom (§ 13 NÖ FischG 2001)
- die Bestellung von Fischereiaufsehern (§ 18 NÖ FischG 2001),
- den Widerruf der Bestellung von Fischereiaufsehern (§ 18 NÖ FischG 2001)
auch durch Abstimmung im Umlaufwege erfolgen, die vom Vorsitzenden durch Antrag eingeleitet wird.
Antrag zur Ausnahmebewilligung zum Fischen mit elektrischem Strom
Antrag zur Befischung mit elektrischem Strom >>
Sofern um Bewilligung für andere/weitere verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Vorrichtungen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen hierfür angesucht werden soll, empfehlen wir eine rechtzeitige Einbindung des NÖ Landesfischereiverbandes.
Rettung des Fischbestandes
Gemäß § 12 Abs. 6 ist ausgenommen vom Verbot nach § 12 Abs. 5 das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
- diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z.B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichen Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
- die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
Fischbestandserhebung des NÖ Landesfischereiverbandes
Die Bestimmung der Fischbestandstaden aller fischereilich genutzter Gewässer, welche in den Gültigkeitsbereich des NÖ Fischereigesetzes fallen und der Revierbildung unterliegen dient dem Zwecke der objektiven Datenbeschaffung für
- Vorschreibungen der Fischereirevierausschüsse
- Bewirtschaftung (Besatz, Brittelmaße, Fanglimits....)
- Schadenersatzansprüche bei Fischschäden
Finanzielle Förderungsrichtlinien und Fachliche Richtlinien >>
Anforderungen an die praktische Ausführung von Watabfischungen für Fischereivereinigungen >>
Fischbestandserhebung des NÖ Landesfischereiverbandes - Allgemeine Angaben - Formular >>
Fischbestandserhebung des NÖ Landesfischereiverbandes - Fangprotokoll - Formular >>
Leitfaden zur Erhebung der Biologischen Qualitätselemente Teil A1- Fische >>
Tarife für Fischereisachverständige >>
§ 6 Aussetzen von Wassertieren
(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.
(2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn
- durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und
- es sich um Gerinne oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).
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Tel.: 02742/72968, Fax: 02742/72968-20
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Fr 07.00 - 13.00 Uhr durchgehend
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Unsere NÖ Landesgeschäftsstelle ist über die Autobahn A1 oder auch per Bahn- und Busverbindungen erreichbar.
Vom Hauptbahnhof St. Pölten zur NÖ Landesgeschäftsstelle beträgt die Gehzeit knapp 10 Minuten.
Ein praktischer Fahrplan ist auch unter https://www.vor.at/ einsehbar.
Der Eingangsbereich der NÖ Landesgeschäftsstelle ist barrierefrei über eine kurze Rampe erreichbar.