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Verlust der amtlichen Fischerkarte

Gemäß § 14 Abs. 9 NÖ Fischereigesetz 2001

ist eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ungültig. Die *Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder **Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

Sollte einer der o.a. Punkte für Ihre amtliche Fischerkarte zutreffen, bitten wir Sie, uns den vollständigen Antrag für die Ausstellung eines Duplikats Ihrer amtlichen Fischerkarte zu übermitteln.

Wir möchten auf diesem Wege darauf hinweisen, dass das Fischen ohne gültige amtliche Fischerkarte bzw. Fischergastkarte für Niederösterreich verboten ist. In Ihrem Interesse sollte daher Ihr Antrag rechtzeitig an uns übermittelt werden.

Antragsformular für ein Duplikat Ihrer Fischerkarte >>

Damit wir Ihr Anliegen rasch bearbeiten können, füllen Sie unser Antragsformular aus. Sollten Sie Fragen zu ihrer Fischerkarte oder der Gültigkeit haben, stehen wir Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

(*)Anm.: NÖ Landesfischereiverband; (**)Anm.: Namensänderung, Adressänderung

Weitere Infos zum Thema

Fischerkarte Allgemeine Informationen

NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550

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NÖ Landesfischereiverband,
3100 St. Pölten, Goethestraße 2
Tel.: 02742/72968, Fax: 02742/72968-20

fisch@noe-lfv.at
Kontaktformular >

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Unsere NÖ Landesgeschäftsstelle ist über die Autobahn A1 oder auch per Bahn- und Busverbindungen erreichbar. Vom Hauptbahnhof St. Pölten zur NÖ Landesgeschäftsstelle beträgt die Gehzeit knapp 10 Minuten.
Ein praktischer Fahrplan ist auch unter https://www.vor.at/ einsehbar.
Der Eingangsbereich der NÖ Landesgeschäftsstelle ist barrierefrei über eine kurze Rampe erreichbar.

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